Satzung des Piratenmarkt e. V.

gegründet in Essen, den 2. Januar 2010

Präambel

Der Verein orientiert sich an der Freude des Einzelnen, den Austausch unter den Mitgliedern zu fördern und kreativ zu gestalten, an den Werten der Demokratie und deren Förderung in möglichst vielen Lebensbereichen und an den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit und ihrer wesensgemäßen Umsetzung in den Bereichen der Gesellschaft.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen PIRATENMARKT und wird in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Der Geschäftssitz wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erforschung von nachhaltigen regionalen und überregionalen Wirtschaftsformen durch Piraten, Piratenfreunde und Experten und darauf aufbauend die Bewusstseinsbildung in Gesellschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

  1. das Initiieren und Unterstützen von politischen und interkulturellen Projekten vor allem in dem Bereich Wirtschaft.
  2. die Förderung eines von Unternehmergeist, Nachhaltigkeit und Kreativität geprägten Denkens und Handelns in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
  3. das Durchführen von öffentlichen und politischen Bildungs- und Informationsveranstaltungen und das Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von didaktischem Material zur Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für nachhaltiges Wirtschaften.
  4. eine demokratische Willensbildung und die Erprobung demokratischer Innovationen zur Wirtschaftswissenschaft.
  5. wissenschaftliche Studien in Form von Fach-, Diplom- und Doktorarbeiten und die Reflexion von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Tagungen.
  6. Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u. ä.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), vor allem in den Bereichen Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigungen des § 58 AO verwendet werden.
  4. Sachaufwände können pauschaliert mit Vorständen und Aktiven abgerechnet werden. Der geschäftsführende Vorstand trifft im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und steuerlichen Obergrenzen die Entscheidung und protokolliert diese.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder soweit möglich Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Zinsen)
  6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und nutzende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Anhörung geltend gemacht werden.
  2. Jedes Mitglied erhält die Mitgliedschaft automatisch mit der Anmeldung auf diesem Portal.
  3. Der Austritt erfolgt durch Aufgabe des Accounts. Das ausscheidende Mitglied hat Anspruch auf Rückzahlung der eigenen vorhandenen Piratenflaggen in Euro abzüglich der aktuellen Hafen-Demurrage.
  4. Ein Mitglied kann von Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und die Verrechnungseinheit Piratenflagge

Alle Arten von Mitgliedsbeiträgen und Leistungsentgelten (Demurrage) werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt und gelten unmittelbar nach der Mitgliederversammlung verbindlich für alle Mitglieder. Zur Unterstützung des Vereinszwecks entwickelt der Verein aktiv neue Formen des sozialen und materiellen Miteinanders in verschiedenen Lernsituationen und eröffnet praktische Zugänge für die Bevölkerung zur Bildung eines ganzheitlichen Geldbegriffs. Hierzu wird als wichtigste vereinsinterne Verrechnungseinheit die FLAGGE festgelegt, der zur Verrechnung von Leistungen des Vereins und den teilnehmenden Vereinsmitgliedern genutzt wird. Mit der Piratenflagge gestaltet der Verein regionale und überregionale Kreisläufe des Tauschens, Leihens und Schenkens zur Schaffung eines nachhaltigen Gemeinwohls. Der regelmäßige Austausch kann durch einen Umlauf-Impuls (Demurrage) gefördert werden. Um Umlaufgeschwindigkeit zu gewährleisten und den Wertmaßstab stabil zu halten, sind geeignete Kriterien festzulegen. Genaueres wird in der Beitragsordnung geregelt. Der Verein versteht sich bei der Entwicklung der Flagge als impulsgebende Forschungs- und Bildungseinrichtung. Die Ideen des Vereins werden bei wirtschaftlicher Relevanz an demokratisch organisierte Unternehmen und Parteien weiter gegeben und professionalisiert.

§ 6 Organe des Vereins

Die selbst verwalteten Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, und der Aufsichtsrat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Sie nimmt den Bericht über das vergangene Geschäftsjahr entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    • über die Protokollführung.
    • über die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
    • über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
    • über die Beitrags- und Vergütungsordnung.
    • über die Wahl zum Vorstand.
    • und alle weiteren in der Satzung genannten Entscheidungskompetenzen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins. Fördermitglieder werden über die Medien des Vereins eingeladen und haben das Recht, an der Versammlung teil zu nehmen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 5/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. (Mitgliederbegehren)
  4. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dem Vorstand eine funktionsfähige E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer bekannt zu geben. Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder werden über die Webseite sowie über das Piratenmarkt-Verzeichnis eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen und von diesem, soweit sie sich auf eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beziehen, zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung verlesen. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  6. Beschlüsse und Satzungsänderungen sind möglichst einmütig zu beschließen; ist dies nicht möglich, ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit herbei zu führen.
  7. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied mit vertreten.

§ 8 Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem ersten geschäftsführenden Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Schatzmeister/Rechnungsprüfer. Nicht dem Vorstand angehörige Gründungsmitglieder bilden den Aufsichtsrat. Des weiteren werden die gemäß § 9 und 10 ermittelten Vertreter/Leiter der  Ressorts und Regionalgruppen und ein Sprecher des Marktplatzes in der Mitgliederversammlung vorgestellt und durch diese gewählt. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen ersten und einen zweiten Stellvertreter für den ersten geschäftsführenden Vorsitzenden vor. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Der erste geschäftsführende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen mit Einzelvertretungsbefugnis bei Verträgen bis zu einer Summe von 5.000 Euro. Bei Verträgen über 5.000 Euro ist die Zustimmung durch einen der beiden Stellvertreter einzuholen. Die Stellvertreter erhalten Einzelvertretungsbefugnis durch Vollmacht des Geschäftsführers oder bei Verhinderung durch den verbleibenden Vorstand. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Rücklagen des Vereins und kann im Zweifelsfall die Herausgabe an den 1. Vorsitzenden verweigern. In diesem Fall entscheidet der Vorstand.
  4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  5. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit der schriftlichen oder mündlichen Zustimmung oder per elektronischer Post (E-Mail) von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden protokolliert und gut zugänglich archiviert.

§ 9 Ressorts und Aufsichtsrat

Zur Unterstützung des Vorstands, der Aufsicht und zur Förderung der Vereinsziele kann der Vorstand Ressorts für wesentliche und dauerhafte Aufgaben bilden.

  1. Das Ressort Finanzen koordiniert die Buchführung und verwaltet das Vereinsvermögen.
  2. Das Ressort Öffentlichkeitsarbeit formuliert die Vereinsziele öffentlichkeitswirksam und regelmäßig nach innen und außen.
  3. Das Ressort Assoziationsgestaltung kümmert sich um eine übergeordnete Vernetzung von Mitgliedern und unterstützt Regionalgruppen bei der Gründung.
  4. Das Ressort Technik sorgt für die Bereitstellung technischer Kommunikationsgrundlagen.
  5. Das Ressort für überregionale Aufgaben veranstaltet Fachtagungen und ist Schnittstelle zu weiteren Initiativen, die an den gleichen oder ähnlichen Zielen wie der Verein arbeitet.
  6. Das Ressort Wirtschaftsprüfung beinhaltet den zweiten Rechnungsprüfer als Aufsichtsratsvorsitzenden.
  7. Je nach Bedarf bildet der Vorstand weitere Ressorts, die wesentliche und dauerhafte Funktionen im Verein erfüllen.

§ 10 Regionalgruppen zum Dienstleistungssektor

  1. Zur Förderung den Vereinszwecken dienender Aktivitäten können in den Bundesländern Regionalgruppen gegründet werden.
  2. Eine Regionalgruppe arbeitet in einem Bundesland, wirbt in diesem Mitglieder und beschäftigt sich mit selbstständig definierten Themenschwerpunkten.
  3. Die Organisation, Vertretung und Finanzierung erfolgt eigenständig durch den vor Ort gewählten Regionalgruppenleiter bzw. Sprecher des Bundeslandes. Eine Vorfinanzierung durch den Verein ist bei einem plausiblen Finanzierungskonzept möglich.
  4. Über Anträge auf Gründung, die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und die Kündigung entscheidet der Vorstand.

§ 11 Beirat

Beiräte beraten die Vereinsorgane in Leitbild- und Strategiefragen, bilden Brücken zu wichtigen Partnern und evaluieren auf wissenschaftlicher Grundlage die Arbeit des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen und entbunden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden. Das verbleibende Vermögen fällt in diesem Falle allen Mitgliedern im jeweiligen Verhältnis zu.

Essen, den 10. Dezember 2009