Satzung des Piratenmarkt e. V.
gegründet in Essen, den 2. Januar 2010
Präambel
Der Verein orientiert sich an der Freude des Einzelnen, den Austausch
unter den Mitgliedern zu fördern und kreativ zu gestalten, an den Werten
der Demokratie und deren Förderung in möglichst vielen Lebensbereichen
und an den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit
und ihrer wesensgemäßen Umsetzung in den Bereichen der Gesellschaft.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen PIRATENMARKT und wird in das
Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Der Geschäftssitz wird vom
geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Erforschung von nachhaltigen regionalen und
überregionalen Wirtschaftsformen durch Piraten, Piratenfreunde und
Experten und darauf aufbauend die Bewusstseinsbildung in Gesellschaft,
Wissenschaft und Öffentlichkeit. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
- das Initiieren und Unterstützen von politischen und
interkulturellen Projekten vor allem in dem Bereich Wirtschaft.
- die Förderung eines von Unternehmergeist, Nachhaltigkeit und
Kreativität geprägten Denkens und Handelns in Gesellschaft und
Öffentlichkeit.
- das Durchführen von öffentlichen und politischen Bildungs- und
Informationsveranstaltungen und das Entwickeln, Herstellen und
Vertreiben von didaktischem Material zur Förderung eines öffentlichen
Bewusstseins für nachhaltiges Wirtschaften.
- eine demokratische Willensbildung und die Erprobung demokratischer
Innovationen zur Wirtschaftswissenschaft.
- wissenschaftliche Studien in Form von Fach-, Diplom- und
Doktorarbeiten und die Reflexion von Forschungsergebnissen in
wissenschaftlichen Tagungen.
- Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u. ä.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO), vor allem in den Bereichen Wirtschaft, Bildung und
Wissenschaft.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im
Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigungen des § 58 AO verwendet
werden.
- Sachaufwände können pauschaliert mit Vorständen und Aktiven
abgerechnet werden. Der geschäftsführende Vorstand trifft im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und steuerlichen Obergrenzen die
Entscheidung und protokolliert diese.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder soweit möglich Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Zinsen)
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins ihre Anteile des Vereinsvermögens. Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und nutzende (nicht
stimmberechtigte) Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Bei Ablehnung kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eine Anhörung geltend gemacht werden.
- Jedes Mitglied erhält die Mitgliedschaft automatisch mit der
Anmeldung auf diesem Portal.
- Der Austritt erfolgt durch Aufgabe des Accounts. Das ausscheidende
Mitglied hat Anspruch auf Rückzahlung der eigenen vorhandenen
Piratenflaggen in Euro abzüglich der aktuellen Hafen-Demurrage.
- Ein Mitglied kann von Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und die Verrechnungseinheit Piratenflagge
Alle Arten von Mitgliedsbeiträgen und Leistungsentgelten (Demurrage)
werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt
und gelten unmittelbar nach der Mitgliederversammlung verbindlich für
alle Mitglieder. Zur Unterstützung des Vereinszwecks entwickelt der
Verein aktiv neue Formen des sozialen und materiellen Miteinanders in
verschiedenen Lernsituationen und eröffnet praktische Zugänge für die
Bevölkerung zur Bildung eines ganzheitlichen Geldbegriffs. Hierzu wird
als wichtigste vereinsinterne Verrechnungseinheit die FLAGGE festgelegt,
der zur Verrechnung von Leistungen des Vereins und den teilnehmenden
Vereinsmitgliedern genutzt wird. Mit der Piratenflagge gestaltet der
Verein regionale und überregionale Kreisläufe des Tauschens, Leihens und
Schenkens zur Schaffung eines nachhaltigen Gemeinwohls. Der regelmäßige
Austausch kann durch einen Umlauf-Impuls (Demurrage) gefördert werden.
Um Umlaufgeschwindigkeit zu gewährleisten und den Wertmaßstab stabil zu
halten, sind geeignete Kriterien festzulegen. Genaueres wird in der
Beitragsordnung geregelt. Der Verein versteht sich bei der Entwicklung
der Flagge als impulsgebende Forschungs- und Bildungseinrichtung. Die
Ideen des Vereins werden bei wirtschaftlicher Relevanz an demokratisch
organisierte Unternehmen und Parteien weiter gegeben und
professionalisiert.
§ 6 Organe des Vereins
Die selbst verwalteten Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand, und der Aufsichtsrat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt,
sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt
und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Sie nimmt den Bericht
über das vergangene Geschäftsjahr entgegen. Die Mitgliederversammlung
beschließt:
- über die Protokollführung.
- über die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
- über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene
Geschäftsjahr.
- über die Beitrags- und Vergütungsordnung.
- über die Wahl zum Vorstand.
- und alle weiteren in der Satzung genannten
Entscheidungskompetenzen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache
über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins.
Fördermitglieder werden über die Medien des Vereins eingeladen und
haben das Recht, an der Versammlung teil zu nehmen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder
mindestens 5/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand
beantragt. (Mitgliederbegehren)
- Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen einberufen. Mitglieder haben dafür Sorge zu
tragen, dem Vorstand eine funktionsfähige E-Mail-Adresse oder eine
Faxnummer bekannt zu geben. Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder
werden über die Webseite sowie über das Piratenmarkt-Verzeichnis
eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der
Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an
den Vorstand einzureichen und von diesem, soweit sie sich auf eine
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beziehen, zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Anträge werden zu Beginn
der Mitgliederversammlung verlesen. Über ihre Aufnahme in die
Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder.
- Beschlüsse und Satzungsänderungen sind möglichst einmütig zu
beschließen; ist dies nicht möglich, ist ein Beschluss mit einfacher
Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit herbei zu führen.
- Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen
werden. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied mit
vertreten.
§ 8 Vorstand
- Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
dem ersten geschäftsführenden Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden
und einem Schatzmeister/Rechnungsprüfer. Nicht dem Vorstand angehörige
Gründungsmitglieder bilden den Aufsichtsrat. Des weiteren werden die
gemäß § 9 und 10 ermittelten Vertreter/Leiter der Ressorts und
Regionalgruppen und ein Sprecher des Marktplatzes in der
Mitgliederversammlung vorgestellt und durch diese gewählt. Der Vorstand
schlägt der Mitgliederversammlung einen ersten und einen zweiten
Stellvertreter für den ersten geschäftsführenden Vorsitzenden vor. Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
- Der erste geschäftsführende Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich nach außen mit
Einzelvertretungsbefugnis bei Verträgen bis zu einer Summe von 5.000
Euro. Bei Verträgen über 5.000 Euro ist die Zustimmung durch einen der
beiden Stellvertreter einzuholen. Die Stellvertreter erhalten
Einzelvertretungsbefugnis durch Vollmacht des Geschäftsführers oder bei
Verhinderung durch den verbleibenden Vorstand. Scheidet ein Mitglied
während der Amtsperiode aus, bestimmt der verbleibende Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
- Der Schatzmeister verwaltet die Rücklagen des Vereins und kann im
Zweifelsfall die Herausgabe an den 1. Vorsitzenden verweigern. In
diesem Fall entscheidet der Vorstand.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit der schriftlichen oder
mündlichen Zustimmung oder per elektronischer Post (E-Mail) von mehr
als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen
werden protokolliert und gut zugänglich archiviert.
§ 9 Ressorts und Aufsichtsrat
Zur Unterstützung des Vorstands, der Aufsicht und zur Förderung der
Vereinsziele kann der Vorstand Ressorts für wesentliche und dauerhafte
Aufgaben bilden.
- Das Ressort Finanzen koordiniert die Buchführung und verwaltet das
Vereinsvermögen.
- Das Ressort Öffentlichkeitsarbeit formuliert die Vereinsziele
öffentlichkeitswirksam und regelmäßig nach innen und außen.
- Das Ressort Assoziationsgestaltung kümmert sich um eine
übergeordnete Vernetzung von Mitgliedern und unterstützt
Regionalgruppen bei der Gründung.
- Das Ressort Technik sorgt für die Bereitstellung technischer
Kommunikationsgrundlagen.
- Das Ressort für überregionale Aufgaben veranstaltet Fachtagungen
und ist Schnittstelle zu weiteren Initiativen, die an den gleichen oder
ähnlichen Zielen wie der Verein arbeitet.
- Das Ressort Wirtschaftsprüfung beinhaltet den zweiten
Rechnungsprüfer als Aufsichtsratsvorsitzenden.
- Je nach Bedarf bildet der Vorstand weitere Ressorts, die
wesentliche und dauerhafte Funktionen im Verein erfüllen.
§ 10 Regionalgruppen zum Dienstleistungssektor
- Zur Förderung den Vereinszwecken dienender Aktivitäten können in
den Bundesländern Regionalgruppen gegründet werden.
- Eine Regionalgruppe arbeitet in einem Bundesland, wirbt in diesem
Mitglieder und beschäftigt sich mit selbstständig definierten
Themenschwerpunkten.
- Die Organisation, Vertretung und Finanzierung erfolgt eigenständig
durch den vor Ort gewählten Regionalgruppenleiter bzw. Sprecher des
Bundeslandes. Eine Vorfinanzierung durch den Verein ist bei einem
plausiblen Finanzierungskonzept möglich.
- Über Anträge auf Gründung, die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und
die Kündigung entscheidet der Vorstand.
§ 11 Beirat
Beiräte beraten die Vereinsorgane in Leitbild- und Strategiefragen,
bilden Brücken zu wichtigen Partnern und evaluieren auf
wissenschaftlicher Grundlage die Arbeit des Vereins. Die
Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen und entbunden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks wird in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung entschieden. Das verbleibende Vermögen fällt in
diesem Falle allen Mitgliedern im jeweiligen Verhältnis zu.
Essen, den 10. Dezember 2009